02Mai
Geld zurück vom Energieversorger

Der OGH erklärte in mehreren Entscheidungen, dass die von ALLEN Energieversorgern in Verwendung befindlichen „Wertanpassungsklauseln“ den Anforderungen an die zivilrechtlichen und konsumentenschutzrechtlichen Vorgaben widersprechen. (vgl. dazu insbesondere die Leit-Entscheidung des OGH, 5 Ob 103/21i).
Eine dennoch vorgenommene einseitige Preiserhöhung in der Jahresabrechnungen ist somit nicht zulässig. Dem Kunden steht daher ein Rückforderungsanspruch der in den letzten 3 Jahre zu viel bezahlten Energiekosten zu (8 Ob 31/12k und 4 Ob 73/03v). Die Bezugnahme auf den ÖSPI bzw ÖGPI kann daher einer entsprechenden AGB-Kontrolle nicht standhalten und verstößt va gegen das KSchG und analog gegen § 80 Abs 2a ElWOG.
Im Ergebnis verstoßen daher die extremen Preissteigerungen bei Strom und Gas unter Bezug auf eine Wertsteigerung nach den Regeln des ÖSPI bzw ÖGPI seit 2022 gegen diese vom OGH in ständiger Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Ausgestaltung von Wertsicherungsklauseln im Energierecht.
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Wir wollen die Teilnahme an dieser Aktion möglichst allen Menschen in Österreich zugänglich machen. Um unsere damit einhergehenden Kosten abdecken zu können, wollen wir wieder auf das bewährte System der Finanzierung auf breiter Basis zurückgreifen. Wenn sich so wie bei der ORF-Aktion wieder viele beteiligen, können alle Menschen, die an dieser Initiative teilnehmen wollen, ihren Beitrag als Energieausgleich für diesen Mehrwert auf Basis ihrer individuellen Leistungsfähigkeit bemessen.