weitere Schritte

Was passiert wenn ich einen Antrag stelle?

Wenn du diesen Antrag stellst, wird die OBS einen Bescheid erlassen.

Jetzt hast du die Möglichkeit den vorgeschriebenen Betrag einzuzahlen und damit den Bescheid zu akzeptieren, oder du machst gegen den Bescheid eine Bescheidbeschwerde.

Wie geht es weiter wenn der Bescheid kommt?

Wenn du diesen Weg wählst, solltest du dir der Konsequenzen bewusst sein.

Gegen den Bescheid kann man fristgebunden (Zustelldatum am Kuvert notieren und aufheben, Frist (in Bescheid angegeben) beachten und ebenfalls notieren, Frist ausreizen – hierbei gilt der Poststempel) eine Bescheidbeschwerde erheben. Diese Beschweidbeschwerde sollte eine gewisse Form aufweisen, deshalb kursieren bereits Muster von verschiedenen Anwälten und auch Nicht-Anwälten im Netz.

Auch wir werden hier ein Muster zur Verfügung stellen.

Bescheidbeschwerde:
In dieser Bescheidbeschwerde (adressiert an die OBS!!) macht man alle Gründe geltend, die gegen den ORF-Beitrag sprechen. Man kann dies durch einen Anwalt erledigen lassen, muss dies aber nicht tun.

Danach hat die OBS 4 Wochen Zeit den Bescheid abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

Anmerkung: Es ist davon auszugehen, dass die OBS eine Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG mit Sitz in Wien) forcieren wird und die Bescheide nicht abändern wird

Danach wird – nur auf Antrag – eine mündliche Verhandlung durchgeführt und das BVwGH fällt ein ERKENNTNIS. Achtung: Auch hier wieder das Zustelldatum am Kuvert notieren!!

Kostenpunkt:
eventuell Gerichtsgebühren von 30€ (diese ist normaler Weise vorab zu zahlen, wird jedoch oft nicht von den Gerichten beachtet)

Muster für eine Bescheidbeschwerde

folgt noch

Wie geht es mit der Erkenntnis weiter?

Sollte das Erkenntnis des BVwG negativ ausfalllen, ist der ORF-Beitrag jedenfalls ab der Zustellung zu zahlen.
Wenn du dich entscheidest hier weiter zu gehen, dann beachte, dass es ab hier teuer werden kann, denn ab jetzt gilt Anwaltspflicht.

Kostenpunkt:
Gegen das Erkenntnis des BVwG kann man NUR mit Anwalt und nach Zahlung der Eingabegebühr von € 240,00 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) erheben.
Je nach Anwalt kostet dies üblicher Weise € 1.200,00 aufwärts.

Hier versuchen wir gerade eine kostengünstige Möglichkeit auszuarbeiten.